Es ist ein weiterer Baustein in meinem Gebäude schlechter Erfahrungen und belegt wieder einmal, wie Personen in öffentlichen Ämtern mit rechtlichen Regelungen umgehen – oder besser gesagt – diese aushöhlen. Und wieder einmal stehen dabei mein Insolvenzverwalter Rüdiger Bauch sowie das Insolvenzgericht Leipzig im Mittelpunkt.
Als wären meine Erfahrungen hinsichtlich meines nun seit sechseinhalb Jahren andauernden Insolvenzverfahrens nicht schon schlimm genug. Nicht vergessen habe ich die Art und Weise, wie mein erster Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzgericht Leipzig verloren ging. Auch die Rechtsordnung scheint dort abhanden gekommen zu sein.
Antrag auf Restschuldbefreiung taucht wieder auf
Chaos im Insolvenzgericht Leipzig nach Auftauchen meines ersten Antrags auf Restschuldbefreiung
Während eines Insolvenzverfahrens tritt jeder Schuldner für die Dauer von sechs Jahren sein Gehalt, das oberhalb den Pfändungsfreigrenzen liegt, an den Insolvenzverwalter ab. Dieser Teil steht zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung. Meine Abtretungserklärung endete am 21.2.2017, also vor mehr als sechs Monaten. Seit diesem Zeitpunkt kann ich über mein volles Gehalt verfügen. Hier geht es um eine Krankengeldzahlung der Versicherung.
Peinlicherweise hat das Insolvenzgericht Leipzig die Entscheidung über meine Restschuldbefreiung immer weider hinausgezögert und darauf verwiesen, im Gericht lägen momentan meine Akten nicht vor.
Amtsgericht Leipzig torpediert Restschuldbefreiung
Hieran knüpft nun die Insolvenzverwaltung an und erklärt, ihr stünden nicht nur für die gesetzlich niedergelegten sechs Jahre, sondern bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über meine Restschuldbefreiung die oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Gelder zu. Sie beruft sich dabei auf ein sogenanntes „asymetrisches Verfahren“, eine eigene Wortschöpfung, mit der die Rechte des Insolvenzschuldners ausgehebelt werden sollen.
Email Karen Ramm 18.9.2017 wegen pfändungsfreier Beträge
Da in meinem Fall – ich gehe nicht davon aus, dass mir das Insolvenzgericht Leipzig die Restschuldbefreiung gewährt – hierüber am Ende das Bundesverfassungsgericht sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheiden werden, vergehen noch einige Jahre ins Land. Schon über die Höhe meiner Pfändungsfreigrenzen muss zuerst das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Verfassungsbeschwerde vom 18.8.2017
Wahrscheinlich wird der Insolvenzverwalter noch bis zum Abschluss des Verfahrens die oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegenden Gelder einfordern. Mit der sechsjährigen, in der Insolvenzordnung verankerten Grenze für derartige Begehrlichkeiten hat dies nichts zu tun.
Ein weiteres Trauerspiel in diesem hybriden Rechtsstaat.