Staatsanwaltschaft zementiert Zweiklassenrecht

Jeder, der einmal mit der deutschen Justiz in Berührung kam kennt es wahrscheinlich: das sogenannte Zweiklassenrecht. Es stellt eine besondere Art der weißen Folter dar. Dies gilt vor allem für die Herrschaften an den Schaltstellen der Macht wie Staatsanwälte oder Bürokraten. Täglich leben sie ihr hybrides Rechtsstaatsverständnis aus.

Vor einigen Wochen erhielt ich eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. Ich soll mit meiner ukrainischen Ehefrau Olena eine Scheinehe geführt und einen Aufenthaltstitel erschlichen haben.

Bürokraten im rechtsstaatlichen Nirwana

Diesen Vorwurf empfinde ich immer noch als ungeheuerlich. Natürlich möchte ich wissen, wer diese Strafanzeige erstattet hat. Die Vorwürfe konnte ich unmöglich auf mir sitzen lassen,  zumal für mich schleierhaft war, auf welche „Tatsachen“ der Anzeigeerstatter gegen mich vorging. Ich vermutete ihn damals im Ausländeramt der Stadt Offenbach. Daher erstattete ich Strafanzeige wegen Nötigung, falscher Verdächtigung und Beleidigung.

Schreiben an das Polizeipräsidium Südosthessen vom 11.3.2018

Ich beauftragte meinen Strafverteidiger Curt-Matthias Engel aus Leipzig, Akteneinsicht zu nehmen, da ich wissen wollte, wie der Vorwurf begründet wurde. Ferner beschwerte ich mich beim Oberbürgermeister der Stadt Offenbach und bat um Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

Schreiben an Oberbürgermeister Dr. Schwenke vom 11.3.2018

Nun liegt mir die Antwort der Staatsanwaltschaft Darmstadt vor. Diese sieht – solange der gegen mich gerichtete Vorwurf nicht aus der Welt geschafft wurde – keinen Anlass, meine Strafanzeige zu verfolgen.

Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 19.4.2018 wegen § 154e StPO

Immerhin kann ich dem Betreff dieses Schreibens entnehmen, wer Strafanzeige gegen mich erstattet hatte. Es handelt sich um die Mitarbeiterin des Ausländeramtes der Stadt Offenbach Patricia Schicht. Mit dieser hatte ich bislang noch keinen Kontakt.

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, wie Patricia Schicht ihre Vorwürfe begründet haben soll. Woher soll sie wissen, wie ich meine Ehe geführt habe? Befragt hat sie mich jedenfalls nie, sondern machte ihre Ausführungen ins Blaue hinein. Was erwartet sie, wie ich darauf erwidern soll? Erwartet sie Ausführungen darüber, in welcher Form ich meine Ehe vollzogen habe? Wünscht sie etwa allen Ernstes Details über unser Sexualleben, am besten noch mit aussagefähigem Bildmaterial?

Das ist nun wirklich krank. Ich bin nicht bereit, einer Vertreterin der öffentlichen Hand mein Privatleben zu schildern. Die Ehe verlief am Ende mehr als unglücklich, das allein ist bereits belastend genug. Aber muss man als Vertreterin dieses Staates auch noch übel nachtreten? Jedenfalls scheint Frau Patricia Schicht hellseherische Fähigkeiten zu besitzen. Dann sollte sie aber auch wissen, dass ich vor der Eheschließung sechsmal in der Ukraine war. Das ist sicherlich viel Aufwand für eine „Scheinehe“. Warum sollte ich für diese meiner Ehefrau auch noch ein Brautkleid kaufen? Ach nein, soweit gehen die hellseherischen Fähigkeiten von Frau Schicht dann doch nicht.

Von der Staatsanwaltschaft Darmstadt wird sie jedenfalls geschützt. Wegen ihrer sinn- und maßlosen Angriffe muss sie keinerlei Konsequenzen durch Herrn Staatsanwalt Schillhahn befürchten. Dies wird sie sicherlich zu weiteren Aktivitäten ermutigen.

Als Betroffener besitzt man keinerlei Chance, eigene Rechte geltend zu machen. Sie werden von der Staatsanwaltschaft übergangen. Wahrscheinlich interessiert sich auch Staatsanwalt Schillhahn für Einzelheiten meines Sexuallebens, aus dem sich ergeben dürfte, dass es sich eben nicht um eine Scheinehe handelt.

Man kann nur den Kopf schütteln ob all dieser Peinlichkeit. Der Rechtsstaat stellt sich mal wieder ein Armutszeugnis aus und zementiert das bestehende Zweiklassenstrafrecht. Es sind eben die Vertreter dieses Staates, die festlegen, wer als Straftäter anzusehen ist und wer nicht. Nur hat das mit Gerechtigkeit eben nichts mehr zu tun.

 

 

 

 

 

Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Es ist mein erstes Mal. Allerdings wurde es auch Zeit. Nachdem mein Kampf gegen den hybriden sächsischen Rechtsstaat bislang nur wenig erfolgreich war, schien der Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nur logisch. Man muss sich auch nicht alles gefallen lassen.

Es geht immer noch um die Durchsetzung meiner Pfändungsfreigrenzen. Mein Insolvenzverwalter Rüdiger Bauch hatte keine der bestehenden vier Unterhaltspflichten anerkannt und mir fast die Hälfte meines Gehalts weggepfändet. Es interessierte ihn weder, ob ich noch in der Lage bin, meinen Kindern und meiner Frau Unterhalt zu leisten, noch, ob ich mit dem mir verbliebenen Betrag meinen Lebensunterhalt, insbesondere die Miete finanzieren kann.

Das Insolvenzgericht Leipzig gab jedoch meinem Insolvenzverwalter recht und versagte mir den begehrten Pfändungsschutz. Es begründete seine Entscheidung u. a. mit einer vermeintlichen Berufstätigkeit meiner Ehefrau. Dumm war nur, dass diese überhaupt nicht arbeitete. Woraus das Insolvenzgericht die Erwerbstätigkeit meiner Frau herleitete, ist mir bis heute schleierhaft. Das war wieder ein Fall einer rein ergebnisbezogenen Rechtsprechung.

Insolvenzgericht Leipzig ignoriert Pfändungsfreigrenzen

Immerhin erreichte ich dann vor dem Landgericht Leipzig einen Teilerfolg, das zumindest die Unterhaltspflichten für meine Ehefrau anerkannte, nicht jedoch für meine Kinder. Seiner Auffassung zufolge habe ich meinen Kindern keinen Unterhalt geleistet, was allerdings auch nicht der Wahrheit entsprach. Denn die entsprechenden Nachweise hatte ich sogar geführt. Sie wurden vom Landgericht allerdings nicht berücksichtigt.

Teilerfolg vor dem Landgericht wegen Pfändungsfreigrenzen

Nachdem meine hiergegen beim Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde vom 18.8.2017

nicht nur Entscheidung angenommen wurde, weil der Frage, ob ich in der Lage bin, mit dem nicht gepfändeten Teil meines Gehalts ein halbwegs menschenwürdiges Leben die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung fehlt,

Bundesverfassungsgericht verweigert Schutz

blieb mir nichts anderes übrig, als die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzulegen. Vielleicht kennt der ja ein Erbarmen, wobei die Anforderungen für eine positive Entscheidung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention sicherlich hoch sind.

Beschwerde vom 28.1.2018

Bundesverfassungsgericht verweigert Schutz

Hört auf vom Rechtsstaat zu reden! Es macht einfach keinen Sinn mehr. Offensichtlich klafft eine zu große Lücke zwischen dem, was ich unter einem Rechtsstaat verstehe und seiner tatsächlichen, hybriden Erscheinungsform.

Seit mehreren Jahren kämpfe ich für die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards, die von so großer Bedeutung für unser Gemeinwesen ist. Im vorliegenden Fall ging es darum, dass mir mein Insolvenzverwalter Rüdiger Bauch aus Leipzig die Pfändungsfreigrenzen für meine Ehefrau und meine Kinder verweigert hatte. Er pfändete mich sozusagen kahl und ließ mir nicht einmal denjenigen Betrag, den ich zur Führung eines menschenwürdigen Lebens dringend benötigte.

Insolvenzgericht Leipzig ignoriert Pfändungsfreigrenzen

Im zweiten Halbjahr 2015 war es mir endlich gelungen, Arbeit zu finden. Ich fing bei dem schottischen Unternehmen Standard Life in Frankfurt an. Vorher berechnete ich, welches Gehalt mir unter Berücksichtigung meiner Pfändungsfreigrenzen verbleiben wird. Das waren mehr als 3000 €. Für eine fünfköpfige Familie war das zwar nicht übermäßig, es hätte jedoch auch in Anbetracht der hohen Mietkosten in Frankfurt gereicht.

Neben meinen beiden eigenen Kindern war ich gegenüber der in die Ehe mit meiner zweiten Frau eingebrachten Tochter unterhaltspflichtig. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung musste ich gegenüber der Ausländerbehörde abgeben, da diese Voraussetzung für die Einreise meiner Ehefrau und ihrer Tochter aus der Ukraine war. An einer Unterhaltspflicht konnte daher nicht ernsthaft gezweifelt werden.

Mein Insolvenzverwalter sah dies jedoch anders und erkannte die bestehenden Unterhaltspflichten für vier Personen nicht an. Er beließ mir nur ein Gehalt unter 1800 €, was im Großraum Frankfurt nicht ausreicht. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der Zahlungen gegenüber meinen Kindern, zu denen ich rechtlich verpflichtet war.

Mit dieser Auffassung setzte sich mein Insolvenzverwalter gegenüber dem Amtsgericht Leipzig durch. Das Insolvenzgericht behauptete darin sogar, meine Ehefrau wäre berufstätig, was völlig an den Haaren herbeigezogen war. Ein weiteres Beispiel für die hybride Rechtssprechung in der Bundesrepublik.

Insolvenzgericht Beschluss 29.1.2016

Auf meine Beschwerde hin gab mir dann das Landgericht Leipzig teilweise recht. Immerhin wurde die Unterhaltsverpflichtung gegenüber meiner Ehefrau anerkannt, nicht jedoch gegenüber ihrer Tochter. Gegenüber dieser sei ich nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, weil ich nicht der Vater des Kindes war. Dass ich mich gegenüber der Ausländerbehörde zum Unterhalt der Tochter verpflichten musste, berücksichtigte das Landgericht Leipzig allerdings nicht.

Teilerfolg vor dem Landgericht wegen Pfändungsfreigrenzen

Offensichtlich wurden damit Familien mit einem ausländischen Kind gegenüber Familien mit rein deutschem Nachwuchs schlechter gestellt. Das war umso weniger akzeptabel, als ich gegenüber der Tochter meiner Ehefrau tatsächlich Unterhalt geleistet hatte. Von Chancengleichheit konnte hier nicht gesprochen werden. Für den Außenstehenden ist all dies wenig verdaulich.

Landgericht Leipzig 14.7.2017

Natürlich wollte ich diese Entscheidung nicht auf sich beruhen lassen und legte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein.

Verfassungsbeschwerde vom 18.8.2017

Darin rügte ich unter anderem die bestehende Ungleichbehandlung und forderte, die Unterhaltsverpflichtung gegenüber meinen beiden Kindern sowie der Tochter meiner Ehefrau anzuerkennen. Ich rügte ferner die Verletzung von rechtsstaatlichen Mindeststandards, da der mir verbliebene Betrag nicht mehr zur Führung eines halbwegs angemessenen Lebens ausreichte und geradewegs in die Schuldenfalle führte. Es war ferner nicht nachvollziehbar, wieso die Tochter meiner Ehefrau bei den Unterhaltspflichten schlechter gestellt sein sollte, als meine eigenen Kinder.

Nun liegt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor. Meine Verfassungsbeschwerde wurde nicht einmal angenommen. Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts fehlt die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Angelegenheit. Eine Begründung liefert das Gericht leider nicht.

Bundesverfassungsgericht vom 17.1.2018

Damit bestätigt das höchste deutsche Gericht das bestehende Zweiklassenunrecht. Mein Insolvenzverwalter sowie das Amts- und Landgericht Leipzig werden sich hierdurch bestätigt sehen und nicht von ihrem Kurs abweichen.

Diese Entscheidung hätte ich nicht für möglich gehalten. Sie ist einmal mehr ein Beweis dafür, dass ich aufhören sollte, vom Rechtsstaat zu träumen. Nun habe ich durch alle Instanzen eine Absegungsrechtsprechung erlebt. Vielleicht ist es auch einfach besser, diesem hybriden System den Rücken zuzukehren.

Ablauf der Abtretungserklärung vom Insolvenzverwalter ignoriert

Es ist ein weiterer Baustein in meinem Gebäude schlechter Erfahrungen und belegt wieder einmal, wie Personen in öffentlichen Ämtern mit rechtlichen Regelungen umgehen – oder besser gesagt – diese aushöhlen. Und wieder einmal stehen dabei mein Insolvenzverwalter Rüdiger Bauch sowie das Insolvenzgericht Leipzig im Mittelpunkt.

Als wären meine Erfahrungen hinsichtlich meines nun seit sechseinhalb Jahren andauernden Insolvenzverfahrens nicht schon schlimm genug. Nicht vergessen habe ich die Art und Weise, wie mein erster Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzgericht Leipzig verloren ging. Auch die Rechtsordnung scheint dort abhanden gekommen zu sein.

Antrag auf Restschuldbefreiung taucht wieder auf

Chaos im Insolvenzgericht Leipzig nach Auftauchen meines ersten Antrags auf Restschuldbefreiung

Während eines Insolvenzverfahrens tritt jeder Schuldner für die Dauer von sechs Jahren sein Gehalt, das oberhalb den Pfändungsfreigrenzen liegt, an den Insolvenzverwalter ab. Dieser Teil steht zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung. Meine Abtretungserklärung endete am 21.2.2017, also vor mehr als sechs Monaten. Seit diesem Zeitpunkt kann ich über mein volles Gehalt verfügen. Hier geht es um eine Krankengeldzahlung der Versicherung.

Peinlicherweise hat das Insolvenzgericht Leipzig die Entscheidung über meine Restschuldbefreiung immer weider hinausgezögert und darauf verwiesen, im Gericht lägen momentan meine Akten nicht vor.

Amtsgericht Leipzig torpediert Restschuldbefreiung

Hieran knüpft nun die Insolvenzverwaltung an und erklärt, ihr stünden nicht nur für die gesetzlich niedergelegten sechs Jahre, sondern bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über meine Restschuldbefreiung die oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Gelder zu. Sie beruft sich dabei auf ein sogenanntes „asymetrisches Verfahren“, eine eigene Wortschöpfung, mit der die Rechte des Insolvenzschuldners ausgehebelt werden sollen.

Email Karen Ramm 18.9.2017 wegen pfändungsfreier Beträge

Da in meinem Fall – ich gehe nicht davon aus, dass mir das Insolvenzgericht Leipzig die Restschuldbefreiung gewährt – hierüber am Ende das Bundesverfassungsgericht sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheiden werden, vergehen noch einige Jahre ins Land. Schon über die Höhe meiner Pfändungsfreigrenzen muss zuerst das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Verfassungsbeschwerde vom 18.8.2017

Wahrscheinlich wird der Insolvenzverwalter noch bis zum Abschluss des Verfahrens die oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegenden Gelder einfordern. Mit der sechsjährigen, in der Insolvenzordnung verankerten Grenze für derartige Begehrlichkeiten hat dies nichts zu tun.

Ein weiteres Trauerspiel in diesem hybriden Rechtsstaat.

Teilerfolg vor dem Landgericht wegen Pfändungsfreigrenzen

Lange hatte es gedauert bis das Landgericht Leipzig über meine Beschwerde gegen die Aberkennung der Pfändungsfreigrenzen durch das Insolvenzgericht Leipzig entschieden hatte. Die Rechtspflegerin am Insolvenzgericht Macht hatte zuvor sowohl die Pfändungsfreigrenzen für meine Ehefrau, als auch für die beiden eigenen Kinder und meine Stieftochter abgelehnt. Nun wurden meine Unterhaltspflichten gegenüber meine Ehefrau anerkannt.

Landgericht Leipzig 14.7.2017

Leider akzeptierte das Landgericht die tatsächliche Unterhaltsgewährung gegenüber meiner Stieftochter nicht. Nach Auffassung des Gerichts liegt hier keine gesetzliche Unterhaltspflicht vor. Damit wurde meine Verpflichtungserklärung, die ich gegenüber der deutschen Botschaft in Kiev gemäß § 68 AuslG abgeben musste, nicht anerkannt. Voraussetzung für die Einreise meiner Frau und ihrer Tochter war jedenfalls, dass ich mich schriftlich verpflichte, für deren Unterhalt aufzukommen.

Dass darin eine Benachteiligung gegenüber Familien mit deutschen Kindern liegt, ist offensichtlich. Daneben ruft die Entscheidung des Landgerichts auch aus anderer Sicht Fragen auf, die ich geklärt wissen will. Aus diesem Grund habe ich nunmehr gegen die Ablehnung der Pfändungsfreigrenzen für meine beiden eigenen Kinder und meine Stieftochter Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingereicht. Dort wird es sicherlich zu einer abschließenden Klärung kommen.

Verfassungsbeschwerde vom 18.8.2017

Zum Fortgang siehe

Bundesverfassungsgericht verweigert Schutz

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