Mittwoch, 18. Februar 2015
Mehr als ein halbes Jahr war vergangen, dass das sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen mir meinem Prozesskostenhilfeantrag stattgegeben hatte. Ich wartete schon lange auf den Zeitpunkt, dass sich nun auch das Verwaltungsgericht Dresden dieser Rechtsauffassung anschließt und mir die gewünschte Berufsunfähigkeitsrente zubilligt.
Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungswerk – ein Trauerspiel – Teil 5
Alle drei Monate fragte ich beim Verwaltungsgericht den Verfahrensstand nach. Von dort erhielt ich jedoch immer nur die lapidare Antwort, das Gericht sei überlastet und könne daher noch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzen. Da interessierte es auch nicht weiter, dass die Angelegenheit für mich existentielle Bedeutung besaß.
Nun wollte ich die Angelegenheit beschleunigen. Schließlich hatte das Oberverwaltungsgericht ja angedeutet, dass mir die begehrte Berufsunfähigkeitsrente zusteht.
Finanziell wusste ich schon lange nicht mehr weiter. Also entschied ich mich dazu, die Angelegenheit zu beschleunigen. Daher reichte ich beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein und verband diesen wiederum mit einem Prozesskostenhilfeantrag. Damit wollte ich eine vorläufige Zahlung meiner Berufsunfähigkeitsrente erzwingen.
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 14.2.2013
Wieder einmal legte ich breit dar, warum mir die begehrte Berufsunfähigkeitsrente zusteht. Dabei berief ich mich vor allem auch auf die vorausgegangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Ich hoffte inständig, das Verwaltungsgericht werde diese respektieren und mir die begehrte Berufsunfähigkeitsrente zahlen.
Wieder einmal sollte es anders kommen. Dieselbe Kammer des Verwaltungsgerichts, die bereits einmal gegen mich entschieden hatte, war erneut zuständig. Und sie sah für meinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinerlei Erfolgsaussicht. Zwar habe ich langjährig Beiträge für das sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk gezahlt, es fehle jedoch an dem „notwendigen personalen Bezug“, der dazu führt, dass die Zahlungen der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes unterfallen. Wieder einmal hatte ich es mit der richterlichen „Kunst“ zu tun, sich notfalls eine passende Begründung auszusuchen, um meine Ansprüche zu Fall zu bringen.
Verwaltungsgericht Dresden vom 18.2.2015
Natürlich musste ich auch die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Verwaltungsgericht Dresden blieb seiner bisherigen Linie treu. Also musste ich weiter auf eine Entscheidung in der Hauptsache warten. Die von mir erhoffte vorläufige Regelung scheiterte somit grandios.