Insolvenzgericht Leipzig – ein Tollhaus

Dienstag, der 21.11.2017

Wenn man nicht selbst betroffen wäre könnte man glauben, dass es sich hier um einen spannenden Thriller handelt. Die Wirklichkeit schreibt wohl noch die besten Geschichten. Nur kann man über diese Realität nicht lachen, denn sie belegt Rechtsbeugung auf höchsten Niveau.

Am 24.11.2010 hatte ich einen Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung gestellt. Das Insolvenzgericht Leipzig bestritt jedoch stets, diesen Antrag erhalten zu haben. Trotz mehrfacher Rückfragen, einer Petition zum sächsischen Landtag, einem Brief an den ehemaligen sächsischen Ministerpräsidenten Tillich sowie diverser Dienstaufsichtsbeschwerden, in denen ich mich hierüber beschwerte, gab es keine Änderung. Mein Antrag sollte verschollen bleiben; nach meiner Ansicht war dies politisch gewollt.

Lediglich durch einen Zufall gelangte ich im Juni 2015 dann in den Besitz meines Antrags, der eindeutig den Eingangsstempel des Insolvenzgerichts Leipzig trug (25.11.2010). Damit war seine Existenz nicht mehr zu leugnen. Dennoch blieb er fünf Jahre lang verschollen.

Antrag auf Restschuldbefreiung taucht wieder auf

Man könnte das Ganze „absolut unerhört“ nennen. Dies wäre jedoch glatt untertrieben. In Wirklichkeit handelt es sich um eine Bankrotterklärung des hybriden Rechtsstaates.

Jegliche Fassung verliert man, wenn man sich in diesem Zusammenhang die gerichtliche Verfügung des Richters am Amtsgericht Leipzig Hock genauer durchliest.

Restschuldbefreiung25.11.2015

Dieser hatte geschrieben:

Allerdings ist dem Vorgang … zu entnehmen, dass der Abteilungsleiter der Abteilung Insolvenzen und Zwangsvollstreckung des Amtsgericht Leipzig, Herr wauRiAG Dr. Büttner Ende 2012, Anfang 2013 das Vorliegen des weiteren Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung vom 24.11.2010 … festgestellt haben muss. Sonst hätte er dies in seiner Stellungnahme vom 14.05.2013, mit welchem er dem Präsidenten des Amtsgericht für dessen Stellungnahme an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom selben Tag Zuarbeit leistete, nicht ausdrücklich erwähnen können.

Mein Antrag auf Gewährung war daher von Anfang an bekannt. Nicht nur der Abteilungsleiter Insolvenzen Dr. Büttner, sondern auch der Präsident des Amtsgerichts Leipzig sowie der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden kannte ihn. Zugegeben sind letztere politische Ämter.

Man wollte meinen Antrag nicht finden. Er wurde vom Insolvenzgericht Leipzig unterschlagen. Das Ergebnis, ich sollte keine Restschuldbefreiung erhalten, war politisch gewollt. Und die Mittel des hybriden Rechtsstaats reichen aus, um dieses Ziel zu erreichen.

Ablauf der Abtretungserklärung vom Insolvenzverwalter ignoriert

Es ist ein weiterer Baustein in meinem Gebäude schlechter Erfahrungen und belegt wieder einmal, wie Personen in öffentlichen Ämtern mit rechtlichen Regelungen umgehen – oder besser gesagt – diese aushöhlen. Und wieder einmal stehen dabei mein Insolvenzverwalter Rüdiger Bauch sowie das Insolvenzgericht Leipzig im Mittelpunkt.

Als wären meine Erfahrungen hinsichtlich meines nun seit sechseinhalb Jahren andauernden Insolvenzverfahrens nicht schon schlimm genug. Nicht vergessen habe ich die Art und Weise, wie mein erster Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzgericht Leipzig verloren ging. Auch die Rechtsordnung scheint dort abhanden gekommen zu sein.

Antrag auf Restschuldbefreiung taucht wieder auf

Chaos im Insolvenzgericht Leipzig nach Auftauchen meines ersten Antrags auf Restschuldbefreiung

Während eines Insolvenzverfahrens tritt jeder Schuldner für die Dauer von sechs Jahren sein Gehalt, das oberhalb den Pfändungsfreigrenzen liegt, an den Insolvenzverwalter ab. Dieser Teil steht zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung. Meine Abtretungserklärung endete am 21.2.2017, also vor mehr als sechs Monaten. Seit diesem Zeitpunkt kann ich über mein volles Gehalt verfügen. Hier geht es um eine Krankengeldzahlung der Versicherung.

Peinlicherweise hat das Insolvenzgericht Leipzig die Entscheidung über meine Restschuldbefreiung immer weider hinausgezögert und darauf verwiesen, im Gericht lägen momentan meine Akten nicht vor.

Amtsgericht Leipzig torpediert Restschuldbefreiung

Hieran knüpft nun die Insolvenzverwaltung an und erklärt, ihr stünden nicht nur für die gesetzlich niedergelegten sechs Jahre, sondern bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über meine Restschuldbefreiung die oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Gelder zu. Sie beruft sich dabei auf ein sogenanntes „asymetrisches Verfahren“, eine eigene Wortschöpfung, mit der die Rechte des Insolvenzschuldners ausgehebelt werden sollen.

Email Karen Ramm 18.9.2017 wegen pfändungsfreier Beträge

Da in meinem Fall – ich gehe nicht davon aus, dass mir das Insolvenzgericht Leipzig die Restschuldbefreiung gewährt – hierüber am Ende das Bundesverfassungsgericht sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheiden werden, vergehen noch einige Jahre ins Land. Schon über die Höhe meiner Pfändungsfreigrenzen muss zuerst das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Verfassungsbeschwerde vom 18.8.2017

Wahrscheinlich wird der Insolvenzverwalter noch bis zum Abschluss des Verfahrens die oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegenden Gelder einfordern. Mit der sechsjährigen, in der Insolvenzordnung verankerten Grenze für derartige Begehrlichkeiten hat dies nichts zu tun.

Ein weiteres Trauerspiel in diesem hybriden Rechtsstaat.

Teilerfolg vor dem Landgericht wegen Pfändungsfreigrenzen

Lange hatte es gedauert bis das Landgericht Leipzig über meine Beschwerde gegen die Aberkennung der Pfändungsfreigrenzen durch das Insolvenzgericht Leipzig entschieden hatte. Die Rechtspflegerin am Insolvenzgericht Macht hatte zuvor sowohl die Pfändungsfreigrenzen für meine Ehefrau, als auch für die beiden eigenen Kinder und meine Stieftochter abgelehnt. Nun wurden meine Unterhaltspflichten gegenüber meine Ehefrau anerkannt.

Landgericht Leipzig 14.7.2017

Leider akzeptierte das Landgericht die tatsächliche Unterhaltsgewährung gegenüber meiner Stieftochter nicht. Nach Auffassung des Gerichts liegt hier keine gesetzliche Unterhaltspflicht vor. Damit wurde meine Verpflichtungserklärung, die ich gegenüber der deutschen Botschaft in Kiev gemäß § 68 AuslG abgeben musste, nicht anerkannt. Voraussetzung für die Einreise meiner Frau und ihrer Tochter war jedenfalls, dass ich mich schriftlich verpflichte, für deren Unterhalt aufzukommen.

Dass darin eine Benachteiligung gegenüber Familien mit deutschen Kindern liegt, ist offensichtlich. Daneben ruft die Entscheidung des Landgerichts auch aus anderer Sicht Fragen auf, die ich geklärt wissen will. Aus diesem Grund habe ich nunmehr gegen die Ablehnung der Pfändungsfreigrenzen für meine beiden eigenen Kinder und meine Stieftochter Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingereicht. Dort wird es sicherlich zu einer abschließenden Klärung kommen.

Verfassungsbeschwerde vom 18.8.2017

Zum Fortgang siehe

Bundesverfassungsgericht verweigert Schutz

Insolvenzverwalter Bauch vermehrt Schulden

Fünf Jahre nach Eröffnung meines Insolvenzverfahrens legte mir mein Insolvenzverwalter Bauch erstmalig die Gläubigerliste vor. Sie gibt Auskunft über diejenigen Forderungen enthalten, die aus Sicht des Insolvenzverwalters gegen mich bestehen.

Normalerweise holt ein Insolvenzverwalter beim Schuldner, also in diesem Fall bei mir, Informationen über die geltend gemachten Beträge ein, zumal er nicht über die notwendige Detailkenntnis verfügt. Er kann anhand einer Forderungsanmeldung kaum selbst entscheiden, ob eine Forderung wirklich besteht.

Dieser zwingend erforderliche Abgleich zwischen dem Insolvenzverwalter und mir fand nie statt. Stattdessen bearbeitete mein Insolvenzverwalter Bauch die Forderungsanmeldungen ohne Rücksprache mit mir. Dies führte allerdings zu einer wundersamen Vermehrung meiner Schulden. Denn vielfach berücksichtigte er Forderungen, die in Wirklichkeit nicht bestanden. Wenig nachvollziehbar war dabei auch, dass sich Rechtsanwalt Bauch sogar über gegenteilige Urteile sächsischer Gerichte hinweg setzte.

Damit wurden diese vermeintlichen Gläubiger bevorzugt, gleichzeitig diejenigen Gläubiger, die berechtigte Forderungen geltend gemacht hatten, benachteiligt. Letztere erhielten einen geringeren Anteil aus der Insolvenzmasse. Zudem wurde diesen vermeintlichen Gläubigern das Recht eingeräumt, eine Befreiung von meinen Schulden zu verhindern.

Natürlich machte ich Rechtsanwalt Bauch unverzüglich darauf aufmerksam, zumal sich dieser immer vehement über meine fehlende Kooperationsbereitschaft beschwert hatte. Geschehen ist allerdings nichts. Dadurch haben sich meine Schulden durch seine Tätigkeit sogar vermehrt.

Korrespondenz Gläubigerliste

Chaos im Insolvenzgericht Leipzig nach Auftauchen meines ersten Antrags auf Restschuldbefreiung

Diese Peinlichkeit konnte ich dem Insolvenzgericht Leipzig nicht ersparen, denn immerhin hatte es sich selbst tief in die Angelegenheit reingeritten. Jahrelang behauptete das Insolvenzgericht, ich habe nie einen wirksamen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. Immer wieder behauptete es, mein Antrag vom 24.11.2010 sei nicht existent. Peinlich war nur, dass er dann doch auftauchte.

Antrag auf Restschuldbefreiung taucht wieder auf

Als ich eine Kopie dieses Antrags mit Eingangsstempel des Insolvenzgerichts in den Händen hielt, veranlasste ich unverzüglich die Weiterleitung nach Leipzig und bat darum, diesen Antrag neu zu bescheiden. Gleichzeitig focht ich meinen zweiten Antrag auf Restschuldbefreiung vom 12.2.2011 wegen arglistiger Täuschung an. Diesen hatte ich nur gestellt, nachdem das Insolvenzgericht wahrheitswidrig behauptet hatte, es läge bislang kein Antrag vor.

Nun erhielt ich die Antwort vom Richter am Insolvenzgericht Hock. Und die hatte es wirklich in sich. Amtsrichter Hock räumte nun ein, dass sich mein erster Antrag von Anfang an in meiner Insolvenzakte befand. Er war also nie verloren gegangen. Offensichtlich wollte ihn das Insolvenzgericht nicht zur Kenntnis nehmen und so die Versagung der Restschuldbefreiung erzwingen.

Peinlicherweise musste er auch feststellen, dass der Richter am Insolvenzgericht Dr. Büttner die Existenz meines Antrags Ende Dezember 2012/Anfang Januar 2013 festgestellt haben muss. Denn er erwähnte diesen in seiner Stellungnahme an den Präsidenten des Amtsgerichts in seiner Stellungnahme vom 14.05.2013.

Peinlich ist ferner, dass ich sowohl in meinem Schreiben an den Sächsischen Ministerpräsidenten Tillich wie auch an den Justizminister Gemkow auf diesen Antrag hingewiesen hatte. Geschehen ist dennoch nichts. Die Existenz dieses Antrags wurde stets geleugnet.

Restschuldbefreiung25.11.2015

Das Ganze wirft ein mehr als sonderbares Licht auf die Politik des Insolvenzgerichts Leipzig wie auch der politischen Kaste. Mir wurde vorsätzlich das verweigert, was jedem Bürger zusteht. In Anbetracht der Tatsache, dass sich mein erster Antrag auf Restschuldbefreiung von Anfang an in der Insolvenzakte befand – schließlich trug er sogar den Eingangsstempel des Insolvenzgerichts – ist ein reines Versehen oder eine Schlamperei ausgeschlossen.

Insolvenzantrag24.11.2010

Man wollte mir die Restschuldbefreiung nicht gewähren. Das war offensichtlich eine Retourkutsche für die Vielzahl der Verfahren, die ich gegen öffentliche Körperschaften in Sachsen geführt hatte.

Mit Rechtsstaatlichkeit hat dies nicht das Geringste zu tun.

Insolvenzgericht Leipzig ignoriert Pfändungsfreigrenzen

Für mich war es ein weiterer schwerer Schlag und ich gleichzeitig um eine Lektion reicher. Die Kette meiner schlechten Erfahrungen im Umgang mit der sächsischen Justiz schien sich endlos zu verlängern.

Nach langer Zeit war es mir gelungen, am 22.6.2015 eine neue Tätigkeit aufzunehmen. Ich arbeitete als sog. Employee Relations Consultant bei dem schottischen Unternehmen Standard Life. Die Arbeit war anspruchsvoll und bereitete mir viel Freude. Weniger erfreulich war es dagegen, dass mein Insolvenzverwalter Rüdiger B. den größten Teil meines Gehalts einforderte.

Nach den Pfändungsfreigrenzen standen mir mehr als 3000 € netto zu. Diese benötigte ich auch zur Finanzierung meines Lebens und meiner Unterhaltspflichten. Schließlich war ich neu verheiratet. Meine Ehefrau brachte ein Kind mit. Dazu kamen meine beiden eigenen Töchter, für deren Lebensunterhalt ich aufkommen musste. Mit etwa 3000 € konnte das gerade zu gehen, wobei die hohen Mietkosten in Frankfurt kräftig zu Buche schlugen.

Darüber informierte ich auch meinen Insolvenzverwalter Rüdiger B. Dieser vertrat jedoch die Auffassung, keine der Unterhaltspflichten sei zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere für meine Ehefrau, da diese nach seinen Informationen einer Erwerbstätigkeit nachging. Dumm daran war nur, dass sie überhaupt nicht arbeitete, sondern als ukrainische Staatsangehörige einen Integrations- und Sprachkurs besuchte.

Auch hierüber informierte ich meinen Insolvenzverwalter. Da kein Einlenken erkennbar war, beantragte ich beim Insolvenzgericht Leipzig, mir die Pfändungsfreigrenzen einzuräumen. Schließlich handelt es sich hierbei um einen gesetzlichen Mindestschutz, der zudem vom Bundesverfassungsgericht mehrfach abgesegnet worden war. Rüdiger B. interessierte das jedoch nicht.

Antrag mit Anlagen

Mein Insolvenzverwalter B. beantragte, mir die Pfändungsfreigrenzen abzuerkennen. Er meinte, für die Tochter meiner Ehefrau sei ich nicht unterhaltspflichtig – und das obwohl sie im gemeinsamen Haushalt wohnte und ich für sie aufkommen musste. Ferner sei meine Ehefrau erwerbstätig, was absoluter Humbug war.

Zu meiner Überraschung gab die Rechtspflegerin Macht vom Insolvenzgericht Leipzig meinem Insolvenzverwalter Recht. Auf Seite 4 seines Beschlusses kam die Rechtspflegerin Macht zu dem Ergebnis, dass das Grundeinkommen meiner Ehefrau 1.479,99 € übersteigt. Wie sie trotz der fehlenden Erwerbstätigkeit meiner Ehefrau zu dieser Annahme kam, erklärte sie nicht.

Insolvenzgericht Beschluss 29.1.2016

Auch so lassen sich Grundrechte beliebig aushebeln. Die Rechtspflegerin Macht entschied rein ergebnisorientiert. Sie wollte mir die Pfändungsfreigrenzen nicht einräumen und beförderte mich damit weit unter das Existenzminimum. Dass sie hierzu eine Erwerbstätigkeit meiner Ehefrau erfinden musste, war ihr offensichtlich egal.

Rechtsstaat sieht normalerweise anders aus – nicht jedoch in Sachsen. Ich werde die Angelegenheit nun dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Mal sehen, was dieses zu der Praxis der sächsischen Justiz sagt.

Insolvenzgericht Leipzig gibt sensible Daten an die BILD weiter

Das Telefonat mit der Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts M. Ende Juni 2011 zählte zu den schlimmsten meines Lebens. Es offenbarte einmal mehr, in welch rechtsstaatswidriger Weise das Insolvenzgericht mit meinen persönlichen Daten umgeht. Was war geschehen?

Der Insolvenzverwalter Rüdiger B, dem ich noch wenige Wochen zuvor sämtliche von ihm geforderten Auskünfte erteilt hatte, lud mich mit neuen Fragen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Ich solle, so der ungeheuerliche Vorwurf, Vermögen abgezweigt haben. Insbesondere ging es dabei um eine Rentenversicherung, die ich zur Finanzierung eines Bauvorhabens abgeschlossen hatte und die an meine Bank abgetreten wurde. B. glaubte, ich habe mir den Restwert an der Insolvenzmasse vorbei einverleibt.

Schon bei oberflächlicher Betrachtung war dies nicht möglich. Denn welche Bank würde bei offenen Darlehensforderungen Gelder aus einer Rentenversicherung an mich auskehren? Natürlich hätte B. den Sachverhalt auch von mir erfragen können. Dies tat er aber nicht. Seine Arbeitsweise war für mich ohnehin nur schwer zu verstehen. Stattdessen sollte ich die eidesstattliche Versicherung abgeben.

Also wurde ich vom Insolvenzgericht durch die Rechtspflegerin M. geladen, allerdings über eine nicht existente Anschrift. Die Ladung ging mir also nicht einmal zu. Und irgendwie bekam die BILD Wind von der Angelegenheit. Sie erkundigte sich bei M. über den Gerichtstermin sowie den Inhalt des Antrags auf Abgabe der Offenbarungsversicherung.

Obwohl sicherlich von Seiten des Insolvenzgerichts äußerste Zurückhaltung angebracht gewesen wäre – schließlich handelte es sich bei meinem Insolvenzverfahren um ein Politikum – gab M. der BILD-Redakteurin Martina Kurtz, einer Anhängerin der besonders perfiden Berichterstattung, bereitwillig Auskunft. Und diese veröffentlichte am 27.6.2011 einen vernichtenden Artikel, der seitdem im Internet auf Platz 1 gerankt ist. „Richter jagen Ex-OB Kandidat Dr. Ulrich Keßler“. Der Artikel war eine einzige Vernichtungsaktion.

http://www.bild.de/wa/ll/bild-de/unangemeldet-42925516.bild.html

M. räumte mir gegenüber in einem wenige Tage später geführten Telefonat ein, die BILD informiert zu haben. Die Konsequenzen dieser Vorgehensweise waren ihr offensichtlich egal. Sie bedeuteten für mich die absolute Existenzvernichtung. Denn jedes Unternehmen, das einen Kandidaten einstellen will, sucht vorher über ihn Informationen im Internet. Seitdem blieben mehr als 600 Bewerbungen ohne Ergebnis – und das trotz einer vorzeigbaren Qualifikation.

Ich hatte mich über diese Vorgehensweise in meinem Brief an den sächsischen Ministerpräsidenten Tillich sowie in meiner Petition an den sächsischen Landtag beschwert. Dort sah man keinen Anlass zur Kritik. Aus Sicht der politischen Kaste war die Vorgehensweise des Leipziger Insolvenzgerichts also in Ordnung.

Dass darin eine eklatante Verletzung meines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) liegt, steht auf einem ganz anderen Blatt. Der hybride sächsische Rechtsstaat scheint die Verfassung ohnehin nur partiell zur Kenntnis zu nehmen.

Amtsgericht Leipzig torpediert Restschuldbefreiung weiterhin

Sonntag, der 02.07.2017

Eigentlich war vom Amtsgericht Leipzig auch nichts anderes zu erwarten. Nun sind sechs Monate vergangen, seitdem das Verfahren über meine Restschuldbefreiung hätte eingeleitet werden müssen. Doch noch immer sind keinerlei Aktivitäten des Insolvenzgerichts erkennbar. Offensichtlich hat das Gericht einen Weg gefunden, meine Restschuldbefreiung zu torpedieren. Das Verfahren wird einfach nicht betrieben, womit meine Schulden bestehen bleiben. Das lässt sich sicherlich auf ewig so fortsetzen.

Selbst die Einschaltung des zuständigen Abteilungsleiters des Amtsgerichts, Dr. Büttner, am 1.7.2017 änderte daran nichts. Normalerweise sollte man von einem Gericht erwarten dürfen, dass Anfragen bearbeitet werden. Dr. Büttner blieb mir diese jedoch schuldig. Er hätte nach meinem Schreiben das Verfahren eigentlich einleiten müssen. Darin ist wohl auch weiterhin nicht zu denken.

Schreiben an das Insolvenzgericht vom 1.7.2017

Schon einmal trat der Abteilungsleiter am Amtsgericht Büttner negativ in Erscheinung. Es ging dabei um meinen Insolvenzantrag vom 24.11.2010, der angeblich nie bei Gericht einging.

Insolvenzgericht Leipzig – ein Tollhaus

Dr. Büttner war es auch, der dann doch frühzeitig Kenntnis von diesem Antrag erlangte. Wahrscheinlich wusste er bereits vorher von meiner Antragstellung, wollte jedoch die Existenz meines Schreibens, das notwendigerweise zur Restschuldbefreiung führen würde – aus welchen Gründen auch immer – weiter verneinen. Die Folgen hieraus sind hinlänglich bekannt.

Chaos im Insolvenzgericht Leipzig nach Auftauchen meines ersten Antrags auf Restschuldbefreiung

Amtsgericht Leipzig torpediert Restschuldbefreiung

Samstag, der 01.07.2017

Das hat nun mit Rechtsstaatlichkeit wirklich nichts mehr zu tun, passt aber mal wieder in das Gesamtbild des hybriden sächsischen Rechtsstaates. Die Vorgehensweise des Insolvenzgerichts Leipzig spricht einmal mehr Bände. Dieses hat nun einen weiteren Weg gefunden, um meine Restschuldbefreiung zu verhindern. Damit werde ich wieder einmal gegenüber dem normalen Insolvenzschuldner deutlich schlechter gestellt.

Die Restschuldbefreiung wird sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt. Voraussetzung hierfür ist, dass Gläubiger keine begründeten Einwendungen erheben. In meinem Fall hätte das Insolvenzgericht Leipzig die Gläubiger ab dem 21.2.2017 befragen müssen. Da waren die sechs Jahre nämlich vorbei. Bis zum heutigen Tage hat es mit der Befragung jedoch noch nicht einmal begonnen. Umso schlimmer, die zuständige Rechtspflegerin Macht lehnt diese sogar ab. Ich weiß auch nicht ob es sinnvoll ist, derartige Fragen durch eine Rechtspflegerin wie Frau Macht entscheiden zu lassen.

Schreiben des Insolvenzgerichts vom 22.6.2017

Vorausgegangen war eine Anfrage meinerseits, da ich bislang nichts über den Stand meines Restschuldbefreiungsverfahrens gehört hatte. Die Restschuldbefreiung wiederum ist für mich deshalb wichtig, weil ich ohne sie nicht in meinen früheren Beruf, den des Rechtsanwalts, zurückkehren kann. Ohne die Restschuldbefreiung fehlen die hierfür zwingend erforderlichen geordneten Vermögensverhältnisse. Und für einen anderen Beruf bin ich zwischenzeitlich zu alt. Kein Personalchef wird einen 56jährigen einstellen. Die Rückkehr in den Anwaltsberuf ist somit für mich überlebenswichtig.

Nun muss ich mir vom Amtsgericht anhören, meine Akte befände sich noch beim Landgericht, da ich gegen zwei Entscheidungen des Insolvenzgerichts, u. a. wegen der Pfändungsfreigrenzen, Beschwerde eingelegt hatte. Nur wird das Beschwerdeverfahren am Landgericht seit fast 18 Monaten nicht bearbeitet. Die zuständige Richterin ist dauerhaft krank. Man war am Landgericht Leipzig bislang auch nicht in der Lage, den Fall einem anderen Richter vorzulegen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Leipzig wird die zur Restschuldbefreiung erforderliche Befragung meiner Gläubiger erst durchgeführt, nachdem rechtskräftig über meine Beschwerde entschieden wurde. Dies wiederum kann noch Jahre dauern, denn – sollte ich vor dem Landgericht Leipzig verlieren – werde ich in jedem Fall vor das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen. Damit wird das Amtsgericht Leipzig auf nicht absehbare Zeit nicht über eine Restschuldbefreiung entscheiden. Damit versucht das Amtsgericht Leipzig auch, mich zu einer Rücknahme meiner Beschwerde und damit zu einem Verzicht auf mein Recht auf Einhaltung der Pfändungsfreigrenze zu bewegen.

Eine Rückkehr in den Anwaltsberuf ist aufgrund der Vorgehensweise des Insolvenzgerichts Leipzig ausgeschlossen. Darin liegt eine schwerwiegende Verletzung meines verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Berufsausübung. Auch rechtsstaatliche Grundsätze werden durch die Haltung des Insolvenzgerichts Leipzig verletzt. Bei der dort etablierten hybriden Rechtsstaatsausprägung scheint das jedoch keine Rolle zu spielen.

Die Angelegenheit werde ich nicht auf sich beruhen lassen. Kürzlich legte ich den Vorgang dem zuständigen Abteilungsleiter vor.

Schreiben an das Insolvenzgericht vom 1.7.2017

Es bleibt abzuwarten, wie dieser darüber entscheidet. Sollte ich zeitnah kein Ergebnis erzielen, werde ich mal wieder den Gang zum sächsischen Justizminister antreten.

Antrag auf Restschuldbefreiung taucht wieder auf

Es fiel wie Manna vom Himmel. Was ich nie für möglich gehalten hatte, war eingetreten. In einem Verfahren vor dem Landgericht Leipzig, wo ich als Zeuge aussagen sollte, legte mir der Richter einen Auszug aus meiner Insolvenzakte vor. Es handelte sich dabei um meinen ersten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung vom November 2010, der angeblich nie beim Insolvenzgericht Leipzig eingegangen war. Aufgrund dieses Antrags hätte mir das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung bestätigen müssen. Geht dagegen der Antrag verloren – wie angeblich in meinem Fall – so kommt eine Restschuldbefreiung nicht in Betracht. Eben dies hatte das Insolvenzgericht im Februar 2011 entschieden.

VersagungRestschuldbefreiung

Zu meiner großen Überraschung trug mein Antrag vom November 2010 auch noch den Eingangsstempel des Amtsgerichts Leipzig. Er war also rechtzeitig eingegangen, so wie ich das immer behauptet hatte. Und der Antrag befand sich auch dort, wo er hingehört, nämlich in meiner Insolvenzakte. Die Behauptung, er sei verloren gegangen, sah da schon sehr nach richterlicher Willkür aus. Sie bestätigt mich in meinem Vorwurf, wonach Teile der sächsischen Justiz eine hybride Vorstellung von Rechtsstaatlichkeit besitzen.

Insolvenzantrag24.11.2010

An Zufälle glaube ich nicht. Das Insolvenzgericht Leipzig konnte meinen Antrag vom 24. November 2010 unmöglich verneinen. Es tat dies in der festen Überzeugung, dass ich die Existenz dieses Antrags nicht beweisen könne. Es handelt sich hierbei um einen absolut ungeheuerlichen Vorgang.

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