Für mich war es ein weiterer schwerer Schlag und ich gleichzeitig um eine Lektion reicher. Die Kette meiner schlechten Erfahrungen im Umgang mit der sächsischen Justiz schien sich endlos zu verlängern.
Nach langer Zeit war es mir gelungen, am 22.6.2015 eine neue Tätigkeit aufzunehmen. Ich arbeitete als sog. Employee Relations Consultant bei dem schottischen Unternehmen Standard Life. Die Arbeit war anspruchsvoll und bereitete mir viel Freude. Weniger erfreulich war es dagegen, dass mein Insolvenzverwalter Rüdiger B. den größten Teil meines Gehalts einforderte.
Nach den Pfändungsfreigrenzen standen mir mehr als 3000 € netto zu. Diese benötigte ich auch zur Finanzierung meines Lebens und meiner Unterhaltspflichten. Schließlich war ich neu verheiratet. Meine Ehefrau brachte ein Kind mit. Dazu kamen meine beiden eigenen Töchter, für deren Lebensunterhalt ich aufkommen musste. Mit etwa 3000 € konnte das gerade zu gehen, wobei die hohen Mietkosten in Frankfurt kräftig zu Buche schlugen.
Darüber informierte ich auch meinen Insolvenzverwalter Rüdiger B. Dieser vertrat jedoch die Auffassung, keine der Unterhaltspflichten sei zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere für meine Ehefrau, da diese nach seinen Informationen einer Erwerbstätigkeit nachging. Dumm daran war nur, dass sie überhaupt nicht arbeitete, sondern als ukrainische Staatsangehörige einen Integrations- und Sprachkurs besuchte.
Auch hierüber informierte ich meinen Insolvenzverwalter. Da kein Einlenken erkennbar war, beantragte ich beim Insolvenzgericht Leipzig, mir die Pfändungsfreigrenzen einzuräumen. Schließlich handelt es sich hierbei um einen gesetzlichen Mindestschutz, der zudem vom Bundesverfassungsgericht mehrfach abgesegnet worden war. Rüdiger B. interessierte das jedoch nicht.
Mein Insolvenzverwalter B. beantragte, mir die Pfändungsfreigrenzen abzuerkennen. Er meinte, für die Tochter meiner Ehefrau sei ich nicht unterhaltspflichtig – und das obwohl sie im gemeinsamen Haushalt wohnte und ich für sie aufkommen musste. Ferner sei meine Ehefrau erwerbstätig, was absoluter Humbug war.
Zu meiner Überraschung gab die Rechtspflegerin Macht vom Insolvenzgericht Leipzig meinem Insolvenzverwalter Recht. Auf Seite 4 seines Beschlusses kam die Rechtspflegerin Macht zu dem Ergebnis, dass das Grundeinkommen meiner Ehefrau 1.479,99 € übersteigt. Wie sie trotz der fehlenden Erwerbstätigkeit meiner Ehefrau zu dieser Annahme kam, erklärte sie nicht.
Insolvenzgericht Beschluss 29.1.2016
Auch so lassen sich Grundrechte beliebig aushebeln. Die Rechtspflegerin Macht entschied rein ergebnisorientiert. Sie wollte mir die Pfändungsfreigrenzen nicht einräumen und beförderte mich damit weit unter das Existenzminimum. Dass sie hierzu eine Erwerbstätigkeit meiner Ehefrau erfinden musste, war ihr offensichtlich egal.
Rechtsstaat sieht normalerweise anders aus – nicht jedoch in Sachsen. Ich werde die Angelegenheit nun dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Mal sehen, was dieses zu der Praxis der sächsischen Justiz sagt.