Insolvenzgericht Leipzig – Schreiben an Justizminister Gemkow

Mit der Verschleppungstaktik des Insolvenzgerichts Leipzig, das auch im achten Jahr meines Insolvenzverfahrens nicht über meinen Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung entscheiden will, habe ich mich ausgiebig beschäftigt.

Insolvenzgericht Leipzig und der hybride Rechtsstaat

Hier mein Schreiben an den sächsischen Justizminister Gemkow im Wortlaut:

Mein Insolvenzverfahren – Amtsgericht Leipzig, 403 IN 2294/10

Sehr geehrter Herr Justizminister Gemkow,

ich möchte ein persönliches Anliegen an Sie herantragen, das vom Amtsgericht Leipzig nur sehr zögerlich behandelt wird. Es geht um meinen Antrag auf Restschuldbefreiung, den ich am 24.11.2010 gestellt hatte.

Das Insolvenzgericht Leipzig eröffnete am 21.2.2011 das Insolvenzverfahren über mein Vermögen. Die Wohlverhaltensperiode lief damit am 20.2.2017 ab. Zu diesem Zeitpunkt hätten mir meine Verbindlichkeiten erlassen werden müssen. Trotz mehrfacher Anfragen meinerseits in den vergangenen 13 Monaten wird die Entscheidung über meine Restschuldbefreiung immer weiter hinausgezögert.

Es mag sein, dass dies an der Historie liegt: Mein Antrag auf Restschuldbefreiung vom 24.11.2010 war – obwohl er den Eingangsstempel des Insolvenzgerichts Leipzig vom 25.11.2010 trägt – angeblich nie bei Gericht eingegangen. Seine Existenz wurde von Seiten der sächsischen Justiz viele Jahre hinweg bestritten.

Aufgrund dieses Bestreitens stellte ich auf eine Nachfrage des zuständigen Insolvenzrichters am 12.2.2010 einen erneuten Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung. In diesem trat ich den Betrag oberhalb meines pfändungsfreien Einkommens an meine Gläubiger ab. Die Abtretung verband ich mit dem handschriftlichen Hinweis „Dies gilt nur solange mein Insolvenzverfahren läuft“.

Damit berief ich mich auf die Gesetzeslage, wonach jeder Insolvenzschuldner nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensphase wieder über die volle Höhe seines Einkommens verfügen darf. Diesen Hinweis auf die gesetzliche Regelung nahm der Richter Hock am Insolvenzgericht Leipzig jedoch zum Anlass, mir durch Beschluss die Restschuldbefreiung zu versagen. Auf die Gesetzeslage durfte ich mich also nicht berufen.

Durch einen Zufall tauchte dann mein erster Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung vom 24.10.2010 mit besagtem Eingangsstempel des Insolvenzgerichts Leipzig wieder auf. Er befand sich in meiner Insolvenzakte, die mir anlässlich einer Zeugenvernehmung beim Landgericht Leipzig vorgelegt worden war. Daraufhin musste das Insolvenzgericht Leipzig seine Entscheidung Ende 2015 korrigieren und stellte mir nun die Restschuldbefreiung in Aussicht.

Diese Angelegenheit ist an Peinlichkeit eigentlich nicht mehr zu überbieten. Es lohnt die Lektüre der anliegenden richterlichen Verfügung des Insolvenzgerichts Leipzig vom 11.11.2015. Richter am Insolvenzgericht Hock bestätigt, dass mein früherer Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung schon viel früher beim Insolvenzgericht auftauchte. Nur kümmerte sich dort niemand um ihn. Es sollte ihn offensichtlich auch nicht geben.

Erschwerend kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass ich mich im Oktober 2012 persönlich an den damaligen Ministerpräsidenten Tillich gewandt hatte, um u. a. das Verschwinden meines Antrags auf Gewährung der Restschuldbefreiung aufzuklären. Einige Monate später verfolgte ich dieses Unterfangen mit meiner Petition zum Sächsischen Landtag, die ich beim FDP-Abgeordneten Günther eingereicht hatte – und die peinlicherweise ebenfalls zunächst verlorenging – weiter.

Die richterliche Verfügung vom 11.11.2015 bestätigt, dass auf Rückfrage des Ministerpräsidenten Tillich sowohl der Abteilungsleiter Insolvenzen des Amtsgerichts Leipzig Dr. Bittner, als auch der Präsident des Amtsgerichts Leipzig sowie des Oberlandesgerichts Dresden Kenntnis von meinem früheren Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung besaßen. Ich gehe davon aus, dass sie dies auch dem sächsischen Ministerpräsidenten Tillich mitteilten.

Geschehen ist dann allerdings nichts. Insbesondere verzichtete das Insolvenzgericht Leipzig zu diesem Zeitpunkt darauf, die Versagung meiner Restschuldbefreiung, die es noch im Februar 2011 verfügt hatte, zu korrigieren. Man vertraute also weiter darauf, dass ich die Existenz meines Antrags vom 24.11.2010 nicht beweisen kann. Dies stellt einen absolut ungeheuerlichen Vorgang dar.

Nun hätte das Insolvenzgericht Leipzig vor mehr als 13 Monaten über meine Restschuldbefreiung entscheiden sollte, weil die sechsjährige Wohlverhaltensphase zwischenzeitlich abgelaufen ist. Nach mehrfachen Antragen erhielt ich – der Abteilungsleiter Dr. Bittner hatte sich gar nicht erst die Mühe gemacht – die Antwort, meine Akte befände sich noch beim Landgericht Leipzig im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens. Erst Anfang August 2017, also mit einer sechsmonatigen Verspätung, wurde das Restschuldbefreiungsverfahren schließlich eingeleitet.

Ich habe nicht den geringsten Zweifel daran, dass das Insolvenzgericht Leipzig von Anfang an beabsichtigte, mir die Restschuldbefreiung zu verweigern. Nur so ist das Nichtauffinden meines ersten Antrags vom 24.11.2010 zu verstehen, ferner die Ablehnung meiner Restschuldbefreiung wenige Monate später, der Skandal um das Auftauchen meines früheren Antrags bis hin zur Verzögerung des Verfahrens, wie wir dies aktuell erleben.

Und natürlich leidet die gerichtliche Entscheidung darunter, dass man im Insolvenzgericht meinen Antrag unterschlagen hatte. Ohne die zu Beginn des Insolvenzverfahrens eingeräumte Restschuldbefreiung gibt es jedoch keine Kooperationspflicht. Und eine Verletzung der Kooperationspflicht werfen mir nun Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht vor. Nur warum sollte ich zur Kooperation verpflichtet sein, wenn das Insolvenzgericht so empfindlich gegen rechtliche Vorgaben verstößt? Zudem stehen Restschuldbefreiung und Kooperationspflicht in einem unauflöslichen Zusammenhang. Wird diese nicht gewährt, kann von einer Kooperationspflicht auch nicht gesprochen werden. Diese Rechtsakrobatik möchte ich dem Amtsgericht nicht ersparen.

Selbstverständlich spielt die Unterschlagung meines Antrags vom 24.11.2010 im laufenden Verfahren also eine wichtige Rolle.

Aber es handelt sich hierbei nicht um die einzige Merkwürdigkeit, die in meinem Insolvenzverfahren auftrat. Es würde zu weit führen, diese alle im Detail zu beschreiben. Hinweisen möchte ich jedoch darauf, dass mir das Insolvenzgericht vor mehr als zwei Jahren meine Pfändungsfreigrenzen verweigerte. Obwohl verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, erkannte das Gericht keine dieser Verpflichtungen an. Hinsichtlich meiner Ehefrau stellte die Rechtspflegerin Macht sogar fest, ich habe deren Berufstätigkeit eingeräumt – was nicht stimme. Frau Macht kam auch zu dem Ergebnis, meine Ehefrau mindestens etwa 1500 € verdiente und eine Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber nicht anzuerkennen sei.

Als ukrainische Staatsbürgerin besuchte meine Ehefrau allerdings einen Integrationskurs. Berufstätig war sie nicht. Um die Wahrheit ging es dem Insolvenzgericht also auch nicht.

Ich empfand die Rechtsauffassung des Gerichts auch deshalb weltfremd, weil es dem Insolvenzverwalter gestattete, mich so weit kahl zu pfänden, dass ich meinen Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen kann. Und gerade, weil ich dies nicht mehr konnte, verweigerten er und das Insolvenzgericht Leipzig die Gewährung der Pfändungsfreigrenzen. Hier liegt bei der Rechtsanwendung offensichtlich Einiges im Argen.

Ich bitte Sie, den vorgenannten Sachverhalt zu prüfen. Gerade die Verzögerung der Entscheidung über meine Restschuldbefreiung beeinträchtigt mich massiv in meinen Rechten, insbesondere in meinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie dem Recht zur Berufsausübung. Solange meine Restschuldbefreiung nicht gewährt wurde, kann ich nicht in den Anwaltsberuf zurückkehren.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ulrich Keßler

 

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