Offener Brief an Staatsanwältin Siler, Leipzig

Sonntag, 10. Dezember 2017

Ungereimtheiten in der deutschen Justiz müssen rücksichtslos aufgeklärt werden. Die Bürger dieses Landes haben ein Recht darauf, fair behandelt zu vertreten und Erscheinungsformen des hybriden Rechtsstaats zurückzudrängen. Daher veröffentliche an dieser Stelle mein Schreiben an Frau Staatsanwältin Siler, die nicht zum ersten Mal die Aufklärung von Verbrechen verweigert hat.

Staatsanwaltschaft Leipzig und die Strafvereitelung im Amt

Staatsanwaltschaft Leipzig verweigert Verbrechensaufklärung

Hier das Schreiben im Wortlaut:

Strafverfahren gegen Lap Kristiansen – 214 Js 75563/16

Sehr geehrte Frau Staatsanwältin Siler,

mit erheblicher Verwunderung habe ich zur Kenntnis genommen, dass Sie meine Strafanzeige vom 21.11.2016 nicht weiterverfolgen wollen. Damit erreicht die offensichtlich bestehende Ermittlungsunwilligkeit der Staatsanwaltschaft einen neuen Höhepunkt. Sie haben sich nicht einmal die Mühe gemacht, den Sachverhalt aufzuarbeiten. Offensichtlich muss ich den Vorgang erst an anderer Stelle vorbringen.

  1. Der Vorgang um meine persönliche Beleidigung durch Lap Kristiansen, der mich vor dem Oberlandesgericht Dresden als „Verbrecher“ bezeichnet hatte, ist nun wirklich denkbar einfach aufzuarbeiten. Er ist nicht einmal streitig.

Dies hätten Sie problemlos nachvollziehen können, wären Sie bereit gewesen, die in meiner Strafanzeige vom 21.11.2016 benannten Zeugen zu vernehmen. Die Beleidigung erfolgte natürlich während einer mündlichen Verhandlung, an welcher der Beschuldigte Lap Kristiansen teilnahm. Außer der Verhandlung vom 22.8.2015 gab es noch weitere Termine am 9.8., 13.09. und 15.11.2016. Ich gehe davon aus, dass seine Äußerung vom 09.08.2016 stammt. Wie sie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung entnehmen können, war der Beschuldigte Kristiansen an diesem Termin anwesend.

 Beweis:          Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.8.2016 (Anlage 1)

 Für Ihre Weigerung, die von mir in meiner Strafanzeige vom 21.11.2016 benannten Zeugen zu vernehmen, besitze ich nicht das geringste Verständnis. Es war der gesamte 14. Senat des Oberlandesgerichts anwesend, dazu die Rechtsanwälte Götz und Willemsen, Lap Kristiansen und meine Person. Insofern bleibt mir nichts anderes übrig, als die Zeugen noch einmal als Beweismittel anzubieten.

Beweis:          Zeugnis des Rechtsanwalts Reinhard Willemsen, Zeugnis des Rechtsanwalts Götz, Zeugnis des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Kaiser, zu laden über das OLG Dresden, Zeugnis der Richterin am Amtsgericht Rau, zu laden über das OLG Dresden, Zeugnis des Richters am Oberlandesgericht Dr. Marx, zu laden über das OLG Dresden

 Aus der Tatsache, dass Sie sich weigern, die Zeugen zu vernehmen, schließe ich auf ihre generell fehlende Bereitschaft, Straftaten, die gegen mich begangen wurden, aufzuarbeiten. Ob Sie dabei einer allgemeinen Direktive folgen, vermag ich nicht zu sagen. Der Verdacht liegt jedenfalls nahe. Ebenso scheint mir in diesem Fall der Anfangsverdacht für eine Strafvereitelung im Amt vorzuliegen, die Sie begangen haben.

 Ich fordere Sie daher dringend auf, Ihre Entscheidung zu revidieren. Keinesfalls werde ich Ihre Weigerung, die Angelegenheit zu verfolgen, hinnehmen. Selbstverständlich behalte ich mir daher vor, den Sachverhalt beim Justizminister persönlich sowie der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vorzutragen.

  1. Auch der Sachverhalt hinsichtlich der Finanzierung der Rechtsanwaltskosten über die Konten der NEP/Biokon Liptitz GmbH & Co.KG sowie der NEP/Biokon Malkwitz GmbH & Co.KG durch den Beschuldigten Lap Kristiansen gilt nichts anderes. Es ist an dieser Stelle wenig hilfreich, wenn Sie in diesem Zusammenhang auf ihre bisherige Weigerung abstellen, die Angelegenheit zu ermitteln, insbesondere im Hinblick auf die Strafverfahren 214 Js 57096/13 sowie 214 Js38649/10. Darin, sowie in ihrem Schreiben vom 28.11.2017 erklärten Sie, es handele sich um reine Mutmaßungen meinerseits. Bereits damals war Ihre Entscheidung in jeder Hinsicht falsch.

2.1.      Sie begründen also Ihre Weigerung, den Sachverhalt aufzuarbeiten mit früheren Weigerungen ihrerseits. Dabei übersehen Sie insbesondere, dass sich der Sachverhalt erheblich weiterentwickelt hat und neue Erkenntnisse aufgetreten sind. Diese belegen eindeutig, dass Lap Kristiansen in ganz erheblichem Umfang zu Unrecht in die Kassen der Biogasgesellschaften gegriffen hat. Sie haben als Staatsanwältin, die Verbrechen aufklären soll, damit offensichtlich überhaupt kein Problem.

 In diesem Zusammenhang verweise ich zunächst auf meine Ausführungen in meiner Strafanzeige vom 21.11.2016. Dort habe ich auf den Seiten 4 ff. genau aufgelistet, welche Beträge von Lap Kristiansen den Konten entnommen worden waren. Dass es sich hierbei um „reine Mutmaßungen“, wie Sie selbst behaupten, gehandelt haben soll, ist absolut abenteuerlich. Meine Analyse entstammt exakt den vom Beschuldigten Kristiansen gefertigten und beim Handelsregister hinterlegten Jahresabschlüssen der Gesellschaften. Kristiansen hatte diese Jahresabschlüsse zuvor beim OLG Dresden übergeben. Dass diesen keinerlei Beweiswert zukommen soll, werden nur Sie verstehen.

2.2.      In meiner Strafanzeige vom 21.11.2016 wies ich außerdem darauf hin, dass die Geschäftsanteile des Lap Kristiansen an den Biogasgesellschaften von der IBO UG mehrfach eingezogen worden waren. Ich übermittelte Ihnen hierfür eine Vielzahl von Einziehungsbeschlüssen. Keiner dieser Beschlüsse wurde von Lap Kristiansen angegriffen, weshalb er bereits im September 2010 aus den Gesellschaften ausgeschlossen wurde.

 Die Einziehungsbeschlüsse sehen ferner seine Abberufung als Geschäftsführer vor. Er durfte daher auch nicht mehr über die Konten der Biogasgesellschaften verfügen. Es handelte sich – ganz banal gesprochen – für ihn um fremde Kassen, in die er tief hineingegriffen hatte.

 Für Sie als Staatsanwältin ist dieser Vorgang leider nicht zu beanstanden.

2.3.      Aber es kommt noch besser: Natürlich hat der Unterzeichner den Beschuldigten Kristiansen vor dem Oberlandesgericht Dresden sowie dem Landgericht Leipzig mehrfach auf die Zahlung der Rechtsanwaltskosten über die Konten der Biogasanlagen, und damit aus Mitteln der IBO UG, angesprochen. Immerhin belegen die Jahresabschlüsse der Gesellschaften, einschließlich deren Summen- und Saldenlisten, eindeutig, dass mehr als 350 T€ in den Jahren bis 2014 an Rechtsanwälte geflossen sind. Dieser Trend dürfte sich in den Jahren 2015ff. noch fortgesetzt haben.

 Kristiansen hat anlässlich der Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht Dresden mehrfach klargestellt, seine Rechtsanwälte über die Konten der Biogasgesellschaften bezahlt zu haben. Er sah darin einen normalen Vorgang, weil er – obwohl abberufen – als Geschäftsführer über die Konten verfügen dürfe.

Beweis:          1.         Zeugnis des Rechtsanwalts Reinhard Willemsen

  1.          Zeugnis des Rechtsanwalts Götz
  2. Zeugnis des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Kaiser, zu laden über das OLG Dresden
  3. Zeugnis der Richterin am Amtsgericht Rau, zu laden über das OLG Dresden
  4. Zeugnis des Richters am Oberlandesgericht Dr. Marx, zu laden über das OLG Dresden

 Auch sein Rechtsanwalt Götz, gegen den in diesem Zusammenhang als Mittäter zu ermitteln ist, räumte die Vorwürfe ein. Er sah darin ebenfalls kein beanstandungswürdiges Verhalten. Das sind alles andere als Mutmaßungen. Es sind ganz konkrete Beweise, die nur darauf warten, von Ihnen aufgearbeitet zu werden.

2.4.      Doch auch mit Ihren weiteren Begründungsversuchen liegen Sie völlig neben der Sache. Sie offenbaren damit, den Sachverhalt nicht einmal hinsichtlich der streitigen Tatsachen verstanden zu haben. Erlauben Sie mir daher, Ihnen zum wiederholten Mal einige Denkanstöße zu geben:

 Zwar hatte Lap Kristiansen als Gesellschafter die Geschäftsanteile der IBO UG auf der Gesellschafterversammlung am 7.7.2010 eingezogen, die Einziehungsgründe jedoch frei erfunden. Seiner Behauptung nach habe der Unterzeichner das Verhältnis zur finanzierenden Bank, der NordLB, existentiell gefährdet und dafür gesorgt, dass die Biogasgesellschaften nun von der Abwicklungsabteilung dieses Kreditinstituts betreut würden.

Die hierzu vor dem Oberlandesgericht durchgeführte Beweisaufnahme kam jedoch zu einem völlig anderen Ergebnis. Danach hatte der Beschuldigte Lap Kristiansen die Einziehungsgründe nicht nur frei erfunden, sondern seinerseits dafür gesorgt, dass die Biogasgesellschaften von der Abwicklungsabteilung der NordLB betreut wurden. Den Unterzeichner trifft daher keine Schuld.

Damit sind die Einziehungsbeschlüsse vom 7.7.2010 nichtig. Somit kommt es in der Folgezeit auf die Einziehungsbeschlüsse der IBO UG an, die – wie bereits erwähnt – vom Beschuldigten Kristiansen nie angegriffen worden waren. Demzufolge war er ab September 2010 weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der Biogasgesellschaften, auch wenn er die Einziehungsbeschlüsse der IBO UG ignorierte.

Im vorliegenden Fall wird daher gerade nicht seine Eigenschaft als Geschäftsführer betroffen. Es geht eindeutig um seine Stellung als Gesellschafter. Bei einem Geschäftsführer mag es – in begründeten Fällen – sein, dass die Gesellschaft die Kosten für eine Prozessführung übernimmt. Der vorliegende Fall liegt jedoch völlig anders, vor allem, weil Lap Kristiansen nicht mehr Geschäftsführer der Biogasgesellschaften war.

Ferner betreffen die Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten Lap Kristiansen und der IBO UG nicht seine Stellung als Geschäftsführer. Wie ich der Staatsanwaltschaft bereits in früheren Stellungnahmen – die wahrscheinlich nicht einmal gelesen wurden – zugearbeitet hatte, kann nur ein Gesellschafter die Einziehung von Geschäftsanteilen durchsetzen. Betroffen ist daher seine Gesellschafterstellung, auch wenn er gleichzeitig Geschäftsführer war. Hierauf hatte das Landgericht Leipzig den Beschuldigten Kristiansen hingewiesen, weshalb er einen Parteiwechsel vornahm.

Dass ein Gesellschafter die Kosten für einen Rechtsstreit, bei dem es um die Einziehung der Geschäftsanteile eines Mitgesellschafters geht, von den Einnahmen der Gesellschaften bezahlen lassen kann, wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Literatur einstimmig verneint. Nur die Staatsanwaltschaft Leipzig scheint dies anders zu sehen, auch wenn dies auf eine fehlende Differenzierung zwischen der Gesellschafter- und der Geschäftsführerstellung zurückzugehen scheint. Das ändert jedoch nichts daran, dass es eindeutig um die Gesellschafterstellung des Beschuldigten Lap Kristiansen geht. Ich empfehle Ihnen daher, die gesellschaftsrechtlichen Hintergründe entsprechend aufzuarbeiten.

Sie stellen in ihrer Verfügung vom 28.11.2017 außerdem die Frage, ob die gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten Lap Kristiansen und der IBO UG ausschließlich im Interesse des Beschuldigten geführt wurden, oder ob diese zumindest auch dem Gesellschafterinteresse gedient hätten. Vorliegend soll es sich jedoch nicht um einen klaren, evidenten Fall handeln.

Aus meiner Sicht stellt diese Einschätzung eine Bankrotterklärung der Staatsanwaltschaft dar. Es ging dem Beschuldigten Lap Kristiansen allein darum, mit frei erfundenen Gründen die IBO UG aus den Gesellschaften auszuschließen. Aus diesem Grund hat er den Rechtsstreit begonnen und führt ihn auch heute noch. Mit einem ordnungsgemäß handelnden Geschäftsführer hat dies nicht das Geringste zu tun. Durch seine weitreichenden Entnahmen sowie die Zahlung der Rechtsanwaltskosten belastete er die Gesellschaften massiv. Wie soll all dies im Gesellschafterinteresse erfolgt sein?

Im Gesellschafterinteresse liegt es dagegen allein, von völlig unsinnigen Prozessen verschont zu bleiben. Kein ordnungsgemäß handelnder Gesellschafter hätte einen derartigen Rechtsstreit initiiert und würde ihn auch heute noch führen. Die gesamte Entwicklung, ja sämtliche Hintergründe belegen, dass es ausschließlich um die persönlichen Interessen des Beschuldigten Lap Kristiansen geht. Dient es etwa dem Gesellschafterinteresse, wenn die Gesellschaft hohe Darlehen nicht zurückzahlt und damit in einen aussichtslosen Rechtsstreit verwickelt wird? Dient es dem Gesellschafterintersse, wenn er Gewinne nicht an den Mitgesellschafter auszahlt, sondern sich diese in die eigene Tasche steckt, was zu weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen führt? Oder dient es dem Gesellschafterinteresse, wenn er die Gesellschaften auscasht um privat einen hohen Lebensstil zu pflegen?

Wer den Beschuldigten Kristiansen kennt, weiß, dass es ihm nur um sich selbst geht. Daher erlaube ich mir die Frage: Gibt es überhaupt nur einen einzigen Gesichtspunkt, der dafürsprechen würde, dass seine Vorgehensweise im Gesellschafterinteresse liegt?

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft Leipzig ist all dies gerechtfertigt. Wenn Sie mich fragen, haben Sie nicht einmal ansatzweise die Tatsachen zu diesem Rechtsstreit aufgearbeitet. Und Sie haben im Wesentlichen dazu beigetragen, dass der eingetretene Schaden immer größer wurde. Der Beschuldigte Kristiansen kann sich zurecht in seinem Verhalten bestärkt sehen. Von der Staatsanwaltschaft Leipzig hat er jedenfalls nichts zu befürchten.

Ich darf Sie daher dringend ersuchen, Ihre Auffassung zu überdenken und endlich mal mit der Zeugenvernehmung anzufangen. Es mag sein, dass die Akten inzwischen sehr umfangreich sind, eine Lektüre lohnt dennoch.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ulrich Keßler

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