Finanzamt Saarlouis stellt Strafantrag

Sicherlich habe ich schon eine ganze Menge erlebt doch das ist nun wirklich die Krone. Die gezielte Verfolgung meiner Person durch die deutsche Justiz nimmt kein Ende. Nun hat das Finanzamt Saarlouis gegen mich Strafantrag gestellt. Ich soll als faktischer Geschäftsführer der IBO UG Straftaten nach der Insolvenzordnung begangen haben.

Dies besitzt ganz klar eine neue Dimension. Man sieht an dem Beispiel sehr gut, mit welcher Verbissenheit Finanzbeamte versuchen, Steuerforderungen beizutreiben.

Finanzamt Saarlouis: Aussetzung der Vollziehung abgelehnt

Finanzämter und der Obrigkeitsstaat

Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn die Steuerforderungen nicht bestehen. In einem demokratischen Rechtsstaat sind diese Finanzämter nicht angekommen. Ihr denken ist nach wie vor im absolutistischen Obrigkeitsstaat verankert, in welchem der Lehensherr seinen Untertanen, den Leibeigenen, begegnete.

Ich bin nicht gewillt, klein beizugeben. Dies gilt umso mehr, als das Finanzamt Saarlouis den Vorgang genau beurteilen kann, da ich ihm wiederholt die notwendigen Unterlagen geliefert habe. Gleiches soll hier mit Gleichem vergolten werden. Also erstattete ich meinerseits Strafanzeige gegen die verantwortlichen Mitarbeiter des Finanzamtes Saarlouis wegen falscher Verdächtigung und kündigte wegen der versuchten Beitreibung nicht bestehender Steuerforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung Strafantrag wegen räuberischer Erpressung an.

Schreiben an das Polizeipräsidium Südhessen vom 05.11.2017

 

Finanzamt Saarlouis: Aussetzung der Vollziehung abgelehnt

Zahlreiche Finanzämter in der Bundesrepublik leben in einer Parallelwelt: Sie sehen nur noch das, was sie sehen wollen. So wieder einmal das Finanzamt Saarlouis, welches sich dadurch hervorgetan hatte, Steuern auf nicht geflossene Einnahmen eines Unternehmens von mir persönlich zu verlangen.

Finanzämter und der Obrigkeitsstaat

Vor kurzem hatte ich Post in meinem Briefkasten. Ein Finanzbeamter des Finanzamtes Offenbach hatte versucht, von mir die im Haftungsbescheid des Finanzamtes Saarlouis genannten Beträge, beizutreiben. Dumm nur, dass ich nicht zuhause war. Der Finanzbeamter musste unverrichteter Dinge wieder in sein wohlig beheiztes Dienstzimmer zurückkehren.

Finanzamt Saarlouis vom 29.03.2017

Ich war sichtlich schockiert, denn gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Saarlouis hatte ich Einspruch eingelegt. Eine Entscheidung über diesen Einspruch gab es bislang nicht. Trotzdem versuchte das Finanzamt Saarlouis die Gelder von mir einzutreiben. Da half es auch nichts dass meine Inanspruchnahme rechtlich eigentlich ausgeschlossen war. Seit wann stören sich Finanzämter denn an der Rechtsordnung??

Also stellte ich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und begründete diesen. Ich legte im Einzelnen dar, weshalb meine persönliche Inanspruchnahme ausgeschlossen war.

Schreiben an den Amtsleiter des Finanzamts Saarlouis vom 21.10.2017

Darin ist eine exakte Begründung dafür enthalten, warum ich nicht persönlich für nicht gezahlte Gewinne haften müsse.

Hierfür interessierte sich das Finanzamt Saarlouis dagegen nicht. Vor allem lägen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides vor. Auch hätte ich meinen Einspruch nicht begründet. Dass diese Begründung in meinem vorgenannten Schreiben vom 21.10.2017 sowie in einem weiteren Brief an die Sachbearbeiterin erfolgt war,

Schreiben an das Finanzamt Saarlouis vom 12.7.2017

schien niemand beim Finanzamt Saarlouis bemerkt zu haben. Vielleicht wollte man dies auch nicht zur Kenntnis nehmen. Es ist mit dem orbrigkeitsstaatlichen Dünkel im Finanzamt Saarlouis nicht zu vereinbaren. Als Leibeigener besitzt man dort einfach keine Rechte. Daher wies das Finanzamt Saarlouis meinen Antrag ab, ohne dies jedoch zu begründen.

Schreiben des Finanzamtes Saarlouis vom 24.10.2017

Finanzämter und der Obrigkeitsstaat

Wie die Bundesrepublik zur Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze steht lässt sich vor allem auch am Verhältnis zwischen den örtlichen Finanzämtern und den Bürgern erkennen. Insbesondere unter Finanzminister Schäuble sind die Finanzämter dazu übergegangen, vielfach neue Steuertatbestände zu konstruieren.

Besonders unverschämt ist dies in den Fällen, wo dem Betroffenen überhaupt keine zu versteuernden Gewinne zugeflossen sind. Noch dreister ist diese Vorgehensweise, wenn man als Privatperson für Gewinne eines Unternehmens aus Geschäftsbeteiligungen bezahlen soll. So im Beispiel des Finanzamtes Saarlouis.

Dieses schickte mir mit Datum vom 29.03.2017 einen Haftungsbescheid. Ich solle Körperschaftssteuern, für welche die IBO UG aufkommen muss, aus meiner Privatschatulle zahlen. Die IBO UG war an zwei Biogasanlagen beteiligt. Dort entstanden Gewinne, die mein ehemaliger Geschäftspartner Lap Kristiansen nicht ausgezahlt, sondern selbst vereinnahmt hatte. Für die Staatsanwaltschaft Leipzig war die damit verwirklichte Veruntreuung in Ordnung.

Rechtsschutz in Sachsen: Ein Desaster

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Das Finanzamt Saarlouis bzw. die Sachbearbeiterin Eckel sahen darin keinen beanstandungswürdigen Vorgang.

Finanzamt Saarlouis vom 29.03.2017

Obwohl diese Gewinne von Lap Kristiansen unterschlagen worden waren, sollten sie nun von der IBO UG versteuert werden. Da die IBO UG allerdings über keinerlei sonstige Einnahmen verfügte, nimmt das Finanzamt Saarlouis nun mich selbst als faktischer Geschäftsführer in Anspruch.

Der gegen mich erhobene Vorwurf: Als faktischer Geschäftsführer der IBO UG habe ich andere Gläubiger vorrangig befriedigt. Meine Erwiderung, dass die IBO UG über keinerlei Einnahmen verfügte und daher eine vorrangige Befriedigung anderer Gläubiger gar nicht möglich war, wurde ignoriert. Auch vermochte mir das Finanzamt Saarlouis nicht zu erklären, wieso ich faktischer Geschäftsführer gewesen sein soll.

Hier geht es eindeutig darum, den Steuerzahler über jeglich zulässiges Maß zu schröpfen. Es ist schon mehr als dreist, Steuern auf nicht geflossene Gelder zu erheben. Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen stimmt jedoch nicht ansatzweise überein, auch noch Privatpersonen für nicht geflossene Unternehmensgewinne steuerlich heranzuziehen und so die Haftungsregelungen des Gesellschaftsrechts auszuhebeln. Bei einer Unternehmensgesellschaft ist ein Durchgriff auf die dahinterstehende Privatperson normalerweise ausgeschlossen.

Auch diese klare gesetzliche Vorgabe interessiert den steuerlichen Obrigkeitsstaat nicht.

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